Wettbewerb: Wettbewerbspolitik

Wettbewerb: Wettbewerbspolitik
Wettbewerb: Wettbewerbspolitik
 
Die Wettbewerbspolitik ist ein wesentlicher Teil der staatlichen Angebotspolitik. Ihre Aufgabe ist es, einen freien Leistungswettbewerb zu ermöglichen, also die Märkte für Konkurrenz offen zu halten und bestehende Schranken zu beseitigen. Dies geschieht einerseits durch aktive Gestaltung der Wettbewerbsvoraussetzungen, andererseits durch das Bekämpfen wettbewerbsbeeinträchtigender Strategien. Die Idee ist, dass nur ein freier Wettbewerb die Produktionsfaktoren einer Gesellschaft in ihre optimale Verwendung führt. Der Staat soll daher möglichst wenig in das freie Spiel der Marktkräfte eingreifen, es sei denn, die Märkte können eine optimale Verwendung z. B.aufgrund externer Effekte nicht von alleine erreichen (Marktversagen). Wo Monopole nicht beseitigt werden können, sind sie einer Missbrauchsaufsicht zu unterwerfen, die sie dazu anhält, sich so zu verhalten, als ob Wettbewerb gegeben sei. Zu bekämpfende Wettbewerbsbeschränkungen sind: 1. Horizontale und vertikale Absprachen (z. B. Kartelle), 2. die Behinderung anderer Unternehmen durch diskriminierendes Verhalten (z. B. Boykott, Lieferverweigerung), 3. Ausbeutungsverhalten durch marktbeherrschende Unternehmen, 4. Unternehmenskonzentrationen, sofern diese zu marktbeherrschenden Stellungen führen.
 
 
Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 1958 existierte in Deutschland keine Wettbewerbspolitik in dem beschriebenen Sinne. Kartellbildung war, begründet durch die Vertragsfreiheit, allgemein zulässig. 1973 wurde das GWB mit der Einführung der Fusionskontrolle entscheidend novelliert. Im gleichen Jahr wurde die Monopolkommission gebildet. Dieses Gremium legt alle zwei Jahre ein Gutachten über die Unternehmenskonzentration in Deutschland vor. Mit In-Kraft-Treten der EG-Fusionskontrollverordnung 1990 wird der Internationalisierung der Wirtschaft Rechnung getragen. Die Europäische Wettbewerbspolitik gewinnt zunehmend an Gewicht.
 
 Träger der Wettbewerbspolitik
 
Träger der Wettbewerbspolitik ist auf nationaler Ebene der Staat, auf europäischer Ebene die Europäische Kommission. Für nationale wettbewerbsbeschränkende Strategien ist das Bundeskartellamt zuständig, bei regionaler Wettbewerbsbeschränkung liegt die Zuständigkeit bei den Landeskartellämtern oder den Wirtschaftsministerien der einzelnen Länder. Das GWB findet keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der EG-Fusionskontrollverordnung ausschließlich zuständig ist. Vor dem Hintergrund einer wachsenden Bedeutung des europäischen Wettbewerbsrechts in vielen Bereichen wendet das Bundeskartellamt verstärkt EG-Verordnungen an.
 
 Wettbewerbspolitische Maßnahmen
 
Aufgabe des GWB ist es, bestehenden Wettbewerb vor Beschränkungen zu schützen. Die Wettbewerbsbehörden sind u. a. befugt, Kartelle, abgestimmte Verhaltensweisen, Behinderungs- und Verdrängungspraktiken sowie marktbeherrschende Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionen, Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen) zu verbieten, marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchliches Verhalten zu untersagen sowie Bußgelder zu verhängen. Das heißt jedoch nicht, dass das GWB auch Möglichkeiten böte, bislang monopolistische Bereiche dem Wettbewerb zu öffnen und damit überhaupt erst die Voraussetzungen für Wettbewerbsprozesse zu schaffen. Das Missbrauchsverbot zielt heute v. a. auf den Erhalt offener Märkte ohne Zugangsschranken, denn bestehende marktbeherrschende Positionen werden meistens schneller und effektiver durch neue Wettbewerber als durch langwierige Verfahren vor den Kartellbehörden und Gerichten abgebaut.
 
Praktische Schwierigkeiten im Rahmen der Fusionskontrolle bzw. Zusammenschlusskontrolle sowie der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, aber auch über genehmigte Kartelle und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (z. B. Ausschließlichkeitsbindungen) treten allerdings bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung sowie beim Nachweis missbräuchlichen Verhaltens auf. Zur Feststellung, ob eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens vorliegt, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Vermutungen aufgestellt. Die Marktmacht eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt wird dabei insbesondere am Marktanteil und am Marktverhalten gemessen. Nicht in jedem Fall ist eindeutig zu sagen, ob die Wettbewerbsbeschränkung nur negative Folgen für den Wettbewerb mit sich bringt. Mögliche positive Wirkungen der Unternehmenskonzentration bestehen in der Ausnutzung von Skalen- und Lernkurveneffekten. Ebenso kann es sein, dass kleinere Unternehmen erst durch Zusammenschluss als Konkurrenz für ein marktbeherrschendes Unternehmen auftreten oder aufwendige Forschungs- und Entwicklungsprojekte realisieren können. Auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen muss im Auge behalten werden.

Universal-Lexikon. 2012.

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